Franzen Consulting · Inhaber Dennis Alexander Franzen · Striepens Weg 68, 45473 Mülheim an der Ruhr · Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Beratungs- und sonstige Leistungen zwischen Franzen Consulting, Inhaber Dennis Alexander Franzen (nachfolgend „Berater“), und seinen Auftraggebern.
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Berater ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung
- Angebote des Beraters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
- Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform (z. B. per E-Mail oder durch Unterzeichnung) oder durch eine Auftragsbestätigung des Beraters zustande.
- Inhalt, Umfang, Zeitrahmen, Vergütung und gegebenenfalls Laufzeit ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung (Leistungsbeschreibung).
- Das kostenlose Erstgespräch ist unverbindlich. Es begründet weder eine Vergütungspflicht noch eine Pflicht zur Beauftragung.
§ 3 Art und Erbringung der Leistung
- Der Berater erbringt Beratungsleistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die sorgfältige und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Dies gilt auch, wenn eine erfolgsabhängige Vergütung (§ 6) vereinbart ist.
- Ist in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (z. B. Konzept, Bericht, Dashboard) als Werk vereinbart, gelten hierfür ergänzend die Vorschriften des Werkvertragsrechts.
- Die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen und deren Folgen trifft der Auftraggeber.
- Der Berater erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Berühren Fragestellungen diese Bereiche, weist der Berater darauf hin und empfiehlt die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters.
- Der Berater erbringt die Leistungen grundsätzlich persönlich. Der Einsatz sachkundiger Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Leistungen von Kooperationspartnern (z. B. technische Planung oder Anlagenbau) werden ausschließlich auf Grundlage gesonderter Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Partner erbracht.
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt die für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Systemzugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung. Der Berater darf von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, soweit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für Fehler bestehen.
- Erfolgt die Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig, verschieben sich betroffene Termine angemessen. Der Berater weist den Auftraggeber auf die fehlende Mitwirkung hin.
- Mehraufwand, der durch eine vom Auftraggeber zu vertretende fehlende oder verspätete Mitwirkung entsteht, kann der Berater nach den vereinbarten Sätzen gesondert berechnen, sofern er den Auftraggeber zuvor auf diese Folge hingewiesen hat. Gesetzliche Rechte, insbesondere aus § 615 BGB und – bei Werkleistungen – §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. In Betracht kommen insbesondere Zeithonorare (Stunden- oder Tagessätze), Pauschal- oder Monatshonorare, erfolgsabhängige Vergütungen (§ 6) sowie Kombinationen daraus.
- Bei Zeithonoraren führt der Berater eine Zeiterfassung und stellt sie dem Auftraggeber mit der Rechnung oder auf Anforderung zur Verfügung.
- Reisekosten und sonstige Auslagen werden erstattet, soweit dies vereinbart ist.
- Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Soweit nicht anders vereinbart, rechnet der Berater Zeithonorare monatlich nachträglich ab. Vereinbarte Monatspauschalen können zu Beginn des jeweiligen Monats in Rechnung gestellt werden. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB).
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Erfolgsabhängige Vergütung (Vergütung nach Einsparung)
- Die Parteien können vereinbaren, dass die Vergütung ganz oder teilweise von messbaren Einsparungen oder Ergebnisverbesserungen abhängt.
- Vor Beginn der Leistungen legen die Parteien in Textform fest: (a) Bezugsgröße und Ausgangswert (Baseline) einschließlich Datenquelle und Referenzzeitraum, (b) Mess- und Berechnungsmethode, (c) die Bereinigung um Einflüsse, die nicht auf den Maßnahmen beruhen (z. B. Mengen-, Preis-, Tarif- oder Kraftstoffpreisänderungen), (d) Beteiligungssatz, Bemessungszeitraum und Abrechnungsintervall sowie (e) gegebenenfalls ein Grundhonorar sowie Mindest- oder Höchstbeträge.
- Der Auftraggeber stellt die zur Ermittlung erforderlichen Daten zu den vereinbarten Zeitpunkten zur Verfügung. Können sich die Parteien über die Berechnung nicht einigen, kann jede Partei verlangen, dass ein gemeinsam benannter Sachverständiger (z. B. ein Wirtschaftsprüfer) die Berechnung überprüft. Die Kosten tragen die Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens.
- Unterbleibt die Umsetzung gemeinsam beschlossener Maßnahmen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist die Ermittlung der Einsparung aus solchen Gründen nicht möglich, kann der Berater stattdessen die Vergütung seines nachgewiesenen Aufwands nach den vereinbarten, hilfsweise den üblichen Sätzen verlangen – höchstens jedoch den Betrag, der bei planmäßiger Umsetzung voraussichtlich angefallen wäre.
- Eine erfolgsabhängige Vergütung begründet keine Garantie für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
- Projektaufträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen, befristete Aufträge mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
- Laufende Leistungen (z. B. ein monatliches Management Review) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern keine feste Laufzeit vereinbart ist. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, ist die ordentliche Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen. Eine automatische Verlängerung erfolgt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
- Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) sowie das Kündigungsrecht nach § 627 BGB bleiben unberührt.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
- Bei vorzeitiger Beendigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 628 BGB) vergütet.
§ 8 Nutzungsrechte
- An den für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Berichte, Konzepte, Auswertungen, Dashboards) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für eigene Zwecke und für Zwecke mit ihm verbundener Unternehmen (§ 15 AktG). Bis dahin ist die Nutzung vorläufig gestattet.
- Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, soweit sie dem Vertragszweck entspricht (z. B. an Banken, Investoren, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Behörden). Im Übrigen bedarf eine Veröffentlichung oder Weitergabe der Zustimmung des Beraters in Textform, die nicht unbillig verweigert wird.
- Allgemeine Methoden, Vorlagen, Werkzeuge und Erfahrungswissen des Beraters, die unabhängig vom konkreten Auftrag bestehen, verbleiben beim Berater und dürfen von ihm weiter genutzt werden. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers sind hiervon ausgenommen.
§ 9 Vertraulichkeit und Referenzen
- Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, Kennzahlen, Kunden- und Preisdaten – vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von Dritten rechtmäßig mitgeteilt werden, die unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordnet ist.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Zusammenarbeit und für fünf Jahre nach deren Ende; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange diese geheim sind.
- Der Berater nennt den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz. Ohne Zustimmung sind nur vollständig anonymisierte Angaben zulässig, die keinen Rückschluss auf den Auftraggeber erlauben.
- Weitergehende Vereinbarungen, etwa eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung, bleiben unberührt.
§ 10 Haftung
- Der Berater haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Beraters.
- Schadensersatzansprüche, die nicht unter Absatz 1 fallen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 11 Datenschutz und digitale Arbeitsmittel
- Die Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Verarbeitet der Berater personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
- Der Berater nutzt marktübliche Software und Cloud-Dienste (z. B. Office-, Kommunikations- und Analysewerkzeuge). Er wählt Anbieter, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, und schließt die erforderlichen Verträge zur Auftragsverarbeitung.
- KI-gestützte Werkzeuge setzt der Berater nur ein, wenn deren Anbieter Eingaben nicht für eigene Trainingszwecke verwendet. Personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden in solche Werkzeuge nur eingegeben, wenn der Auftraggeber zuvor in Textform zugestimmt hat oder die Daten vorher anonymisiert wurden. Der Auftraggeber kann dem Einsatz bestimmter Werkzeuge für seine Daten widersprechen.
- Nach Vertragsende gibt der Berater überlassene Unterlagen auf Verlangen zurück bzw. löscht überlassene Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; § 305b BGB bleibt unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Mülheim an der Ruhr. Der Berater ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.